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Artikel 117 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme.
Das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme regelt die Ausführungsordnung.
Artikel 117 EPÜ → Beweismittel und Beweisaufnahme
Regelt die zulässigen Beweismittel und das Verfahren zur Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
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