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Nach herrschender Meinung verbraucht sich das Prioritätsrecht nicht (T 15/01, T 5/05, T 1562/06).
Anders: Artikel 87 (1) EPÜ sieht nicht die Möglichkeit vor, innerhalb der Prioritätsfrist im selben Land für denselben Gegenstand und somit dieselbe Erfindung mehrere Anmeldungen unter Beanspruchung desselben Prioritätsbelegs einzureichen. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind, folgt daraus, daß das Prioritätsrecht nur für die erste Anmeldung wirksam in Anspruch genommen werden kann.(T 998/99 - Leitsatz I)
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