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ep:validierung_und_zurueckweisung_von_zahlungen_bei_der_online-gebuehrenzahlung

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Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Online-Gebührenzahlung

6.9 Validierung und Zurückweisung von Zahlungen bei der Online-Gebührenzahlung

6.9.1 In einem Sammelabbuchungsauftrag enthaltene Aufträge, die die Zahlung von Jahresgebühren für „endgültig abgeschlossene“ europäische Patentanmeldungen oder erteilte Patente betreffen, werden automatisch zurückgewiesen.

6.9.2 In einem Sammelabbuchungsauftrag enthaltene Aufträge, die die Zahlung von Gebühren für einen Rechtsübergang in Bezug auf „endgültig abgeschlossene“ europäische Patentanmeldungen betreffen, werden automatisch zurückgewiesen.

6.9.3 Für die oben genannten Zwecke gilt eine europäische Patentanmeldung als endgültig abgeschlossen, wenn der Rechtsverlust oder die Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig geworden ist, d. h. insbesondere wenn

i) die Anmeldung zurückgenommen wird, als zurückgenommen gilt oder zurückgewiesen wird und kein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit Ausnahme eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

ii) die Entscheidung über das Rechtsmittel negativ ist und keine Beschwerde eingelegt wurde oder

iii) die Entscheidung über die Beschwerde negativ ist oder die Beschwerde zurückgenommen wird.

6.9.4 Nach der Validierung wird vom System eine Mitteilung generiert, dass der Abbuchungsauftrag nicht ausgeführt werden konnte; diese Mitteilung wird im Kontoverlauf gespeichert.

Um den Kontoinhabern mehr Flexibilität und Sicherheit zu bieten, wurde die Online-Gebührenzahlung um eine Validierungsfunktion erweitert. Mit der ab 5. Juli 2017 verfügbaren neuen Funktion wird das Rückerstattungsverfahren dahin gehend verbessert, dass das Amt Aufträge, die in einem über die Online-Gebührenzahlung eingereichten Sammelabbuchungsauftrag enthalten sind, automatisch zurückweist, wenn sie die Zahlung von Jahresgebühren (oder Zuschlagsgebühren) für „endgültig abgeschlossene“ europäische Patentanmeldungen oder erteilte Patente oder die Zahlung von Gebühren für einen Rechtsübergang in Bezug auf solche Anmeldungen betreffen.1)

Die Validierungsfunktion hat den Vorteil, dass Gebühren, die nicht fällig sind, nicht abgebucht werden und der mit Rückerstattungen verbundene Aufwand für die Nutzer und das EPA reduziert wird.2)

Die Funktion wird durch die Aufnahme einer neuen Bestimmung 6.9 in die Vorschriften über das laufende Konto (VLK) eingeführt.3)

Gemäß der neuen Bestimmung 6.9 VLK gilt eine europäische Patentanmeldung als endgültig abgeschlossen, wenn der Rechtsverlust oder die Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig geworden ist, d. h. insbesondere wenn i) die Anmeldung zurückgenommen wird, als zurückgenommen gilt oder zurückgewiesen wird und kein Rechtsmittel eingelegt wurde, mit Ausnahme eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ii) die Entscheidung über das Rechtsmittel negativ ist und keine Beschwerde eingelegt wurde oder iii) die Entscheidung über die Beschwerde negativ ist oder die Beschwerde zurückgenommen wird. Außerdem wird nach der Validierung vom System eine Mitteilung generiert und im Kontoverlauf gespeichert, dass der Abbuchungsauftrag nicht ausgeführt werden konnte.4)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Juni 2017 über die Erweiterung der Online-Gebührenzahlung um eine Validierungsfunktion
ep/validierung_und_zurueckweisung_von_zahlungen_bei_der_online-gebuehrenzahlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1