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Nr. 6.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Widerruf nicht wirksam ist.
Ein Widerruf oder Teilwiderruf, der nach dem Tag des Eingangs des Abbuchungsauftrags beim EPA eingeht, ist nicht wirksam.
Nr. 6 VLK → Widerruf eines Abbuchungsauftrags
Beschreibt das Verfahren zum Widerruf eines Abbuchungsauftrags.
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