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ep:unterzeichnung_und_einreichung_von_vollmachten

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 ====== Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten ====== ====== Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten ======
  
-Der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Juli 2024 über die Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten regelt die Vollmachtserfordernisse im Zusammenhang mit Vertretern vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte müssen in bestimmten Fällen, wie bei einem Wechsel des Vertreters, eine Vollmacht einreichen, wobei Einzel- und allgemeine Vollmachten unterschieden werden. Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Artikel 133 EPÜ handeln, sind ebenfalls verpflichtet, eine Vollmacht vorzulegen. Für die Unterzeichnung von Vollmachten sind verschiedene Formen der Authentifizierung zulässig, darunter handschriftliche, alphanumerische oder digitale Signaturen.+Der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Juli 2024 über die Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten regelt die Vollmachtserfordernisse im Zusammenhang mit Vertretern vor dem Europäischen Patentamt (EPA).  
 + 
 +Zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte müssen in bestimmten Fällen, wie bei einem Wechsel des Vertreters, eine Vollmacht einreichen, wobei Einzel- und allgemeine Vollmachten unterschieden werden. Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Artikel 133 EPÜ handeln, sind ebenfalls verpflichtet, eine Vollmacht vorzulegen. Für die Unterzeichnung von Vollmachten sind verschiedene Formen der Authentifizierung zulässig, darunter handschriftliche, alphanumerische oder digitale Signaturen.
  
 Artikel 1 -> [[Vollmachtspflichten für zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte]] \\ Artikel 1 -> [[Vollmachtspflichten für zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte]] \\
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 Hebt den Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts von 2007 zur Einreichung von Vollmachten auf. Hebt den Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts von 2007 zur Einreichung von Vollmachten auf.
  
-Artikel 5 -> [[Inkrafttreten des neuen Beschlusses]] \\+Artikel 5 -> [[Inkrafttreten des neuen Beschlusses zur Vollmachtseinreichung]] \\
 Bestimmt das Inkrafttreten des neuen Beschlusses auf den 1. November 2024. Bestimmt das Inkrafttreten des neuen Beschlusses auf den 1. November 2024.
  
  
 +===== siehe auch =====
  
- +Regel 152 EPÜ -[[Vollmacht]] \\ 
- +Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.
- +
-<note+
-**Artikel 4 - Aufhebung früherer Beschlüsse** +
- +
-Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses tritt der Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über die Einreichung von Vollmachten (Sonderausgabe Nr3, ABl. EPA 2007, L.1) außer Kraft. +
-</note> +
- +
-<note> +
-**Artikel 5 - Inkrafttreten** +
- +
-Dieser Beschluss tritt am 1. November 2024 in Kraft. +
-</note> +
- +
ep/unterzeichnung_und_einreichung_von_vollmachten.1726729504.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/19 07:05 von mfreund