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Artikel 165 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Staaten das Übereinkommen unterzeichnen können.
Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens teilgenommen haben oder die über die Abhaltung dieser Konferenz unterrichtet worden sind und denen die Möglichkeit der Teilnahme geboten worden ist, bis zum 5. April 1974 zur Unterzeichnung auf.
Artikel 165 EPÜ → Unterzeichnung - Ratifikation
Regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens.
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