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Ein Unteranspruch [Regel 43 (4) EPÜ → Abhängige Patentansprüche] bezeichnet, ist ein Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält und zusätzliche Merkmale hinzufügt. Diese zusätzlichen Merkmale beschränken oder spezifizieren den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs, auf den er sich bezieht, weiter
Regel 43 (4) EPÜ → Abhängige Patentansprüche
Erklärt, dass jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch enthalten muss.
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