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ep:uebergangsregeln_fuer_regel_36_1_und_2

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Übergangsregeln für Regel 36 (1) und (2)

Artikel 2 Nr. 2 CA/D 2/09

Regel 36 (1) und (2) in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung ist auf Teilanmeldungen anzuwenden, die ab diesem Datum eingereicht werden.

Artikel 3 CA/D 2/09

Für die geänderten Bestimmungen gilt die nachstehende Übergangsregelung. Sind die Fristen gemäß der geänderten Regel 36 (1) EPÜ vor dem 1. April 2010 abgelaufen, so kann eine Teilanmeldung noch innerhalb von sechs Monaten nach diesem Datum eingereicht werden. Laufen die Fristen am 1. April 2010 noch, so werden sie mindestens sechs Monate weiterlaufen. Auf diese Übergangszeiten ist die geänderte Regel 135 (2) EPÜ anzuwenden.

siehe auch

ep/uebergangsregeln_fuer_regel_36_1_und_2.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1