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Die Technische Beschwerdekammer 3.3.06 hat in der Sache T 557/13 mit Zwischenentscheidung vom 17. Juli 2015 der Großen Beschwerdekammer gemäß Artikel 112 (1) a) EPÜ folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Wenn ein Anspruch einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents aufgrund eines oder mehrerer generischer Ausdrücke oder anderweitig alternative Gegenstände umfasst (generischer „ODER“-Anspruch), kann dann nach dem EPÜ für diesen Anspruch das Recht auf Teilpriorität bezüglich eines alternativen Gegenstands verweigert werden, der im Prioritätsdokument erstmals, direkt - oder zumindest implizit - und eindeutig (ausführbar) offenbart ist?
2. Lautet die Antwort ja, unter bestimmten Bedingungen, ist dann die in Nummer 6.7 der Entscheidungsgründe von G 2/98 aufgestellte Bedingung „sofern dadurch eine beschränkte Zahl eindeutig definierter alternativer Gegenstände beansprucht wird“ als Maßstab der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob für einen generischen „ODER“-Anspruch ein Recht auf Teilpriorität anzuerkennen ist, heranzuziehen?
3. Falls Frage 2 bejaht wird, wie sind dann die Kriterien „beschränkte Zahl“ und „eindeutig definierte alternative Gegenstände“ auszulegen und anzuwenden?
4. Falls Frage 2 verneint wird, wie ist dann zu beurteilen, ob für einen generischen „ODER“-Anspruch ein Recht auf Teilpriorität anzuerkennen ist?
5. Kann im Fall einer zustimmenden Antwort auf Frage 1 ein in einer Stamm- oder Teilanmeldung zu einer europäischen Patentanmeldung offenbarter Gegenstand als Stand der Technik nach Artikel 54 (3) EPÜ einem Gegenstand entgegengehalten werden, der im Prioritätsdokument offenbart ist und als Alternative von einem generischen „ODER“-Anspruch dieser europäischen Patentanmeldung oder des darauf erteilten Patents umfasst wird?
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