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Eine Folge von Grundimpulsen kann ein physikalisches Phänomen sein, das nicht greifbar genug ist, um als Erzeugnis (oder Verfahren) angesehen werden zu können.1)
Eine Erfindung muss nicht greifbar sein.2)
Eine Folge von Impulsen kann insofern konkreter Natur sein, als sie aus der Modulierung eines elektrischen Signals resultiert (Kondensatorentladung zur Defibrillation) und ihre Intensität jederzeit messbar ist. Ein solches Signal falle sehr wohl unter die Definition eines „Gegenstands“ im Sinne der Entscheidung G 2/88 (ABl. 1990, 93) in ihrer Originalversion.3)
Ein Signal für Defibrillationszwecke kann als Gegenstand einer Erfindung sehr wohl gewerblich anwendbar.4)
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