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Nr. 7.5 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt den Sicherheitsmechanismus für Auffüllungen von laufenden Konten.
Gilt eine Zahlung erst nach Ablauf der Frist als erfolgt, nimmt das EPA an, dass die Frist eingehalten wurde, wenn innerhalb einer festgelegten Frist nachgewiesen wird, dass die Auffüllung rechtzeitig veranlasst wurde.
Wird kein ausreichender Nachweis vorgelegt, gilt die Frist zur Entrichtung der Gebühr als versäumt. Der Verfahrensbeteiligte kann dann eines der nach dem EPÜ, dem PCT oder der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nutzen.
Nr. 7 VLK → Belastung des laufenden Kontos
Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Belastung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
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