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Artikel 7 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation.
In den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluss des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.
Artikel 7 EPÜ → Dienststellen des Europäischen Patentamts
Beschreibt die Möglichkeit, Dienststellen des Europäischen Patentamts in den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen zu schaffen.
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