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ep:ruecknahme_der_anmeldung_bei_verspaeteter_weiterleitung

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Rücknahme der Anmeldung bei verspäteter Weiterleitung

Regel 37 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn sie dem Europäischen Patentamt nicht innerhalb von vierzehn Monaten nach ihrer Einreichung zugeht.

Regel 37 (2) EPÜ

Eine europäische Patentanmeldung, die dem Europäischen Patentamt nicht innerhalb von vierzehn Monaten nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zugeht, gilt als zurückgenommen. Für diese Anmeldung bereits entrichtete Gebühren werden zurückerstattet.

siehe auch

Regel 37 EPÜ → Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
Legt fest, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet.

ep/ruecknahme_der_anmeldung_bei_verspaeteter_weiterleitung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/10 12:37 von areichelt