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ep:ruecknahme_der_anmeldung

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Rücknahme der Anmeldung

Rücknahme der Anmeldung zur Verhinderung der Veröffentlichung

Die Anmeldung auch unter der Bedingung zurückgenommen werden kann, dass die Veröffentlichung der Anmeldung nach Artikel 93 EPÜ unterbleibt1). Stellt das Amt fest, dass die Veröffentlichung der Anmeldung nicht mehr verhindert werden kann, so teilt es dies dem Anmelder mit dem Hinweis mit, dass die Zurücknahmeerklärung unwirksam ist und das Verfahren weitergeführt wird. Falls der Anmelder trotzdem nicht mehr an einer Weiterverfolgung der Anmeldung interessiert ist, so muss er diese nochmals ohne Bedingung zurücknehmen.2)

Der Anmelder kann dazu beitragen, dass eine Zurücknahmeerklärung, mit der die Veröffentlichung verhindert werden soll, sofort als solche erkannt wird, so dass das Amt unverzüglich die notwendigen Maßnahmen ergreifen kann. Die Erklärung über die Zurücknahme sollte alleiniger Gegenstand einer Eingabe sein und nicht mit anderen für das Amt bestimmten Erklärungen zusammengefasst werden. Der Zweck, die bevorstehende Veröffentlichung zu verhindern, sollte in der Eingabe deutlich zum Ausdruck gebracht werden.3)

Die Übermittlung der Zurücknahmeerklärung durch Telefax ist möglich. Ein Bestätigungsschreiben ist im Regelfall nicht mehr erforderlich.4)

siehe auch

1)
siehe Entscheidung J 11/80 der Juristischen Beschwerdekammer, Entscheidungsgründe unter Nr. 4, ABI. EPA 1981, 141
2) , 3)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 25. April 2006 über die Zurücknahme der Anmeldung zur Verhinderung der Veröffentlichung
4)
vgl. Artikel 4 des Beschlusses des Präsidenten des EPA vom 6. Dezember 2004 über die Einreichung von Patentanmeldungen und anderen Unterlagen durch Telefax, ABl. EPA 2005, 41 und Nr. 4.1 der Mitteilung des EPA vom 6. Dezember 2004, ABI. EPA 2005, 45
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