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Nr. 7.3 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) legt die Reihenfolge fest, in der Zahlungen bearbeitet werden.
Abbuchungsaufträge für Zahlungen für mehrere Anmeldungen werden in aufsteigender Reihenfolge der Anmeldenummern bearbeitet („PCT“ vor „EP“ vor „UP“). Bei Euro-PCT-Anmeldungen und europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung ist die EP-Nummer ausschlaggebend. Einzelne Gebühren werden in der folgenden Reihenfolge abgebucht, solange auf dem Konto eine ausreichende Deckung vorhanden ist: a) Beschwerdegebühr (011) b) Einspruchsgebühr (010) c) Alle anderen Gebühren in aufsteigender Reihenfolge ihrer Gebührencodes.
Nr. 7 VLK → Belastung des laufenden Kontos
Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Belastung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
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