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Artikel 134 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eingetragene Vertreter zur Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt berechtigt sind.
Die Personen, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten.
Artikel 134 EPÜ → Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.
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