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Artikel 165 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Ratifikation des Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Artikel 165 EPÜ → Unterzeichnung - Ratifikation
Regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens.
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