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Neben Art. 52 (2) EPÜ [→ Patentierungsausschluß], der bestimmten Gegenständen den Charakter einer Erfindung abspricht, nennt Art. 53 EPÜ weiter Ausnahmen von der Patentierbarkeit, denen zwar nicht generell der Charakter einer Erfindung abgesprochen wird, die aber aus besonderen Gründung einem Patentierungsverbot unterliegen.
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