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ep:offenbarungsgehalt

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Offenbarungsgehalt

Der Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung bezieht sich auf die Informationen, die in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung enthalten sind und die für die Offenbarung der Erfindung maßgeblich sind. Dazu gehören die Beschreibung, die Ansprüche und die Zeichnungen.

Änderungen an der Anmeldung sind nur im Rahmen dessen zulässig, was der Fachmann der Gesamtheit dieser Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung entnehmen kann.

Der Begriff des Inhalts der Anmeldung bezieht sich auf die Teile, die für die Offenbarung der Erfindung maßgebend sind.1)

Der Inhalt einer Anmeldung wird nicht nur durch die darin erwähnten oder gezeigten Merkmale, sondern auch durch deren Beziehung zueinander bestimmt.2)

T 1544/08: Diese Entscheidung behandelt die Frage, ob nachgereichte Abbildungen Gegenstände im Sinne des Art. 123 (2) EPÜ enthalten[4].

Nachgereichte Abbildungen nur dann als zulässig angesehen werden können, wenn sie nichts enthalten, was über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht. Das bedeutet, dass die nachgereichten Abbildungen keine neuen Informationen oder Merkmale einführen dürfen, die nicht bereits in der ursprünglichen Anmeldung offenbart waren.3)

Die Zusammenfassung gehört nicht zum Offenbarungsgehalt der Erfindung gehört und nicht zur Bestimmung des Inhalts der Anmeldung herangezogen werden kann.4)

siehe auch

1)
G 3/89 und G 11/91
2)
T 676/90
3)
T 1544/08
4)
T 246/86
ep/offenbarungsgehalt.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/30 08:29 von mfreund