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ep:offenbarung_der_erfindung

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Offenbarung der Erfindung

Ausführbarkeit der Erfindung (Artikel 83 EPÜ)

Offenbarung der Erfindung

Artikel 83 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Erfindung in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig offenbart sein muss, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Artikel 83 EPÜ

Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

siehe auch

EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.

ep/offenbarung_der_erfindung.1729097714.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/10/16 16:55 von areichelt