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Nr. 5.5 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Maßnahmen bei Nichtverfügbarkeit der elektronischen Einreichungswege.
Endet eine Zahlungsfrist an einem Tag, an dem einer der zulässigen Einreichungswege für Abbuchungsaufträge gemäß Nummer 5.1.2 beim EPA nicht verfügbar ist, so verlängert sich die Zahlungsfrist bis zum nächstfolgenden Tag, an dem alle für die betreffende Anmeldungsart vorgesehenen Wege wieder zur Verfügung stehen. Bei einer allgemeinen Nichtverfügbarkeit elektronischer Kommunikationsdienste oder einer ähnlichen Ursache im Sinne der Regel 134 (5) EPÜ oder der Regel 82quater.1 PCT verlängern sich die Zahlungsfristen gemäß diesen Bestimmungen.
Nr. 5 VLK → Belastung des laufenden Kontos
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Belastung des laufenden Kontos mit Gebühren, die in Verbindung mit europäischen und PCT-Verfahren an das EPA zu entrichten sind.
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