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A 138 I EPÜ: Vorbehaltlich Artikel 139 kann aufgrund des Rechts eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, wenn
der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentfähig ist;
[→ Patentfähigkeit]b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
[→ Ausführbarkeit der Erfindung]c)1) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
[→ Unzulässige Erweiterung]der Schutzbereich des europäischen Patents erweitert worden ist;
[→ Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs]der Inhaber des europäischen Patents nicht nach Artikel 60 Absatz 1 berechtigt ist.
[→ Anmeldung durch Nichtberechtigte]Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt. Wenn es das nationale Recht zuläßt, kann die Beschränkung in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.
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