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ep:neusetzung_des_anmeldetags

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Neufestsetzung des Anmeldetags

Regel 56 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.

Regel 56 (2) EPÜ

Werden fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Aufforderung nach Absatz 1 ergeht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.

ep/neusetzung_des_anmeldetags.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/18 10:56 von areichelt