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http://archive.epo.org/epo/pubs/oj001/12_01/12_5491.pdf
Bei dem am 17. Oktober 2000 in London abgeschlossenen Übereinkommen über die Anwendung von Artikel 65 EPÜ geht es um die Schaffung sachgerechter Übersetzungserfordernisse für europäische Patente. Das Übereinkommen ist Ergebnis der von der französischen Regierungskonferenz 19991 initiierten Arbeiten zur Kostensenkung im europäischen Patentwesen.1)
Mit dem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, auf die Einreichung von Übersetzungen europäischer Patente in ihrer Landessprache ganz oder weitgehend zu verzichten. Für die Praxis bedeutet dies, daß Inhaber europäischer Patente künftig keine Übersetzung der europäischen Patentschrift vorlegen müssen, wenn das Patent für dem Londoner Übereinkommen angehörende EPÜ-Vertragsstaaten erteilt ist, in denen eine der EPA Sprachen Amtssprache ist. Wo dies nicht der Fall ist, muß der Anmelder eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in die Landessprache nur vorlegen, wenn das Patent nicht in der von dem betreffenden Staat bestimmten EPA-Sprache vorliegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Artikel 1 und 2 des Übereinkommens verwiesen. Damit ist ein Durchbruch in der Sprachenfrage erzielt worden, der das europäische Patent künftig deutlich kostengünstiger machen wird.2)
10 Vertragsstaaten haben das Übereinkommen unterzeichnet . Für sein Inkrafttreten ist die Ratifikation durch mindestens 8 Vertragsstaaten erforderlich, darunter die drei Staaten, in denen 1999 die meisten europäischen Patente wirksam geworden sind (Artikel 6 des Übereinkommens).3)
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