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Therapeutische Verfahren müssen von kosmetischen Verfahren unterschieden werden. Art. 53 c) EPÜ schließt ausdrücklich nur therapeutische Verfahren von der Patentierbarkeit aus (nicht aber kosmetische Verfahren).1). Der Ausschluss nach Art. 53 c) EPÜ kann nicht auf Behandlungsverfahren ausgeweitet werden, die ihrem Charakter nach nicht therapeutisch sind.2)
Artikel 53 c) S. 1 EPÜ → Therapeutische Behandlung
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