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ep:keine_rueckerstattung_der_benennungsgebuehr

finanzcheck24.de

Keine Rückerstattung der Benennungsgebühr

Regel 39 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet wird.

Regel 39 (3) EPÜ

Unbeschadet der Regel 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet.

siehe auch

Regel 39 EPÜ → Benennungsgebühren
Legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

ep/keine_rueckerstattung_der_benennungsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1