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Artikel 112a (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt, dass der Antrag auf Überprüfung keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antrag auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.
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