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ep:keine_aufschiebende_wirkung

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Keine aufschiebende Wirkung

Artikel 112a (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt, dass der Antrag auf Überprüfung keine aufschiebende Wirkung hat.

Artikel 112a (3) EPÜ

Der Antrag auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung.

siehe auch

Artikel 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.

ep/keine_aufschiebende_wirkung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1