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ep:geschaeftssitz_der_zugelassenen_vertreter

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Geschäftssitz der zugelassenen Vertreter

Artikel 134 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Berechtigung zur Begründung eines Geschäftssitzes in jedem Vertragsstaat.

Artikel 134 (6) EPÜ

Jede Person, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, zur Ausübung ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat zu begründen, in dem die Verfahren durchgeführt werden, die durch dieses Übereinkommen unter Berücksichtigung des dem Übereinkommen beigefügten Zentralisierungsprotokolls geschaffen worden sind. Die Behörden dieses Staats können diese Berechtigung nur im Einzelfall in Anwendung der zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassenen Rechtsvorschriften entziehen. Vor einer solchen Maßnahme ist der Präsident des Europäischen Patentamts zu hören.

siehe auch

Artikel 134 EPÜ → Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

ep/geschaeftssitz_der_zugelassenen_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1