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Regel 16 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Rechtsbehelfe nur in Bezug auf benannte Vertragsstaaten gelten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist.
Diese Rechtsbehelfe gelten nur in Bezug auf in der europäischen Patentanmeldung benannte Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist.
Regel 16 EPÜ → Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 Gebrauch machen kann.
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