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ep:funktionelle_anspruchsmerkmale

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Funktionelle Anspruchsmerkmale

Nicht jedes Merkmal muss als strukturelle Beschränkung ausgedrückt werden. Funktionelle Merkmale sind zulässig, sofern ein Fachmann ohne weiteres Mittel zur Ausführung dieser Funktion angeben kann, ohne dass er dabei schöpferisch tätig wird.1)

In einem Patentanspruch darf ein Merkmal durch seine Funktion umfassend angegeben werden, d.h. als funktionelles Merkmal, auch wenn in der Beschreibung nur ein Beispiel des Merkmals angeführt worden ist, falls der Fachmann zu dem Schluss gelangen würde, dass auch andere Mittel für die gleiche Funktion verwendet werden könnten.2)

Ist der gesamte Inhalt der Anmeldung jedoch so abgefasst, dass der Eindruck vermittelt wird, dass eine Funktion auf eine besondere Weise auszuführen ist, wobei jedoch nicht darauf hingewiesen wird, dass auch Alternativmöglichkeiten vorstellbar sind, und ist der Patentanspruch so abgefasst, dass er andere Mittel oder alle Mittel zur Ausführung der Funktion einschließt, so ergeben sich im allgemeinen Einwände.3)

Darüber hinaus genügt es unter Umständen nicht, wenn in der Beschreibung lediglich vage angegeben wird, dass andere Mittel verwendet werden können, wenn dabei nicht hinreichend klar ist, worum es sich bei diesen Mitteln handeln könnte oder wie sie verwendet werden müssten.4)

Ein Anspruchsmerkmal eines Hardware-Anspruchs der Art „means for storing certain data“ ist nicht so auszulegen, dass die Hardware lediglich so ausgelegt werden kann, dass Daten gespeichert werden können, sondern so, dass die Hardware derart eingerichtet ist.5)

siehe auch

siehe auch

1)
EPA-Prüfungsrichtlinien C-III, 4.2
2) , 3) , 4)
EPA-Prüfungsrichtlinien C-III, 6.5
5)
T 1018/02, 3.7
ep/funktionelle_anspruchsmerkmale.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1