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ep:frist_und_form_des_antrags

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Frist und Form des Antrags

Artikel 112a (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Frist und Form für die Einreichung und Begründung des Antrags auf Überprüfung.

Artikel 112a (4) EPÜ

Der Antrag ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung einzureichen und zu begründen. Wird der Antrag auf Absatz 2 a) bis d) gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Wird er auf Absatz 2 e) gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Straftat, spätestens aber fünf Jahre nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Der Überprüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.

siehe auch

Artikel 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.

ep/frist_und_form_des_antrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1