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ep:folgen_der_nichtzahlung

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Folgen der Nichtzahlung

Regel 39 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird.

Regel 39 (2) EPÜ

Wird die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Benennung aller Vertragsstaaten zurückgenommen, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 39 EPÜ → Benennungsgebühren
Legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.

Folgen der Nichtzahlung

Regel 45 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Nichtzahlung einer Anspruchsgebühr als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch gilt.

Regel 45 (3) EPÜ

Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.

siehe auch

Regel 45 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.

ep/folgen_der_nichtzahlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1