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ep:fehlendes_einverstaendnis_mit_der_fuer_die_erteilung_vorgesehenen_fassung_des_patents

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Fehlendes Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung des Patents

Die Reaktion des Anmelders auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ kann auch darin bestehen, die dort vorgeschlagene Fassung schlicht abzulehnen und keine Gebühren zu entrichten oder keine Übersetzungen einzureichen. Sofern die nachstehenden Kriterien zutreffen, wird die Anmeldung in solchen Fällen nach Artikel 97 (2) EPÜ wegen Nichtbeachtung des Artikels 113 (2) EPÜ zurückgewiesen, weil keine vom Anmelder gebilligte Fassung vorliegt:1)

i) Die Prüfungsabteilung hat in der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ keine Änderungen oder Berichtigungen der Anmeldung vorgeschlagen,

ii) die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ wurde nicht auf der Grundlage eines Hilfsantrags erstellt, und

iii) der Anmelder hat mit seiner Ablehnung keine Änderungen oder Berichtigungen eingereicht.

Wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, wird entweder die Prüfung wieder aufgenommen oder, falls die Anträge des Anmelders zu einer gewährbaren Fassung geführt haben, eine zweite Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ versendet.2)

siehe auch

1) , 2)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ
ep/fehlendes_einverstaendnis_mit_der_fuer_die_erteilung_vorgesehenen_fassung_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1