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Regel 51 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung fällig geworden sind, auch für die Teilanmeldung zu entrichten sind.
Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung am Tag der Einreichung einer Teilanmeldung fällig geworden sind, sind auch für die Teilanmeldung zu entrichten und werden mit deren Einreichung fällig.
Diese Gebühren und eine Jahresgebühr, die bis zum Ablauf von vier Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung fällig wird, können innerhalb dieser Frist ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden.
Absatz 2 ist anzuwenden.
Regel 51 EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.
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