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Regel 12d (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt wird.
Der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer wird bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt.
Regel 12d EPÜ → Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden
Legt die Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden fest.
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