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Regel 4 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts jede Sprache verwendet werden kann.
Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts kann jede Sprache verwendet werden.
Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
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