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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:einverstaendnis_zur_verwendung_jeder_sprache

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Einverständnis zur Verwendung jeder Sprache

Regel 4 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts jede Sprache verwendet werden kann.

Regel 4 (4) EPÜ

Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts kann jede Sprache verwendet werden.

siehe auch

Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

ep/einverstaendnis_zur_verwendung_jeder_sprache.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1