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Artikel 52 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Absatz 2 der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegensteht, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
Artikel 52 EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.
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