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ep:einreichung_und_anforderungen

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Einreichung und Anforderungen

Artikel 76 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine europäische Teilanmeldung nach Maßgabe der Ausführungsordnung unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen ist und nur für einen Gegenstand eingereicht werden kann, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgeht.

Artikel 76 (1) EPÜ

(1) Eine europäische Teilanmeldung ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Sie kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht und genießt deren Prioritätsrecht.

siehe auch

Artikel 76 EPÜ → Europäische Teilanmeldung
Beschreibt die Einreichung einer europäischen Teilanmeldung.

ep/einreichung_und_anforderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1