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Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme nach Absatz 2, so ist innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einreichung eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung einzureichen. Ist diese Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst, so ist innerhalb derselben Frist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen. Regel 53 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme nach Absatz 2, so ist innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einreichung eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung einzureichen. Ist diese Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst, so ist innerhalb derselben Frist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen. Regel 53 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
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- | ===== siehe auch ===== | ||
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- | Regel 40 EPÜ -> [[Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung]] \\ | ||
- | Legt die Voraussetzungen fest, unter denen der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung bestimmt wird. | ||
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