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Regel 40 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Verpflichtung zur Einreichung einer beglaubigten Abschrift der früher eingereichten Anmeldung und gegebenenfalls einer Übersetzung.
Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme nach Absatz 2, so ist innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einreichung eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung einzureichen. Ist diese Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst, so ist innerhalb derselben Frist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen. Regel 53 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Regel 40 EPÜ → Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung bestimmt wird.
Regel 40 EPÜ → Anmeldetag
Legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag für eine europäische Patentanmeldung festgesetzt werden kann.
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