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ep:einreichung_bei_einer_zustaendigen_nationalen_behoerde

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Einreichung bei einer zuständigen nationalen Behörde

Nr. 5.6 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) erklärt die Einreichung von Abbuchungsaufträgen bei einer zuständigen nationalen Behörde.

Nr. 5.6 VLK

5.6.1 Wird die europäische Patentanmeldung nach Artikel 75 (1) b) EPÜ bei einer zuständigen nationalen Behörde eingereicht, so kann auf einem der zulässigen Wege gemäß Nummer 5.1.2 ein Abbuchungsauftrag über die Gebühren, die bei Einreichung der Anmeldung entrichtet werden können, eingereicht werden, und zwar unabhängig davon, wie die Anmeldung selbst eingereicht wird. Zur Vermeidung eines möglichen Rechtsverlusts muss der Abbuchungsauftrag in diesem Fall spätestens bei Ablauf der einschlägigen Frist nach dem EPÜ bzw. PCT eingereicht werden. Sofern die Anmeldung bei der zuständigen nationalen Behörde auf Papier eingereicht wird, kann der Abbuchungsauftrag der Anmeldung beigefügt werden, wobei das obligatorische Formblatt EPA 1020 zu verwenden ist.

5.6.2 Geht ein gemäß Nummer 5.6.1 erteilter Abbuchungsauftrag erst nach Ablauf der für die Entrichtung der Gebühren vorgesehenen Frist beim EPA ein, so gilt diese Frist als eingehalten, wenn der Nachweis vorliegt oder dem EPA erbracht wird, dass der Abbuchungsauftrag gleichzeitig mit der Anmeldung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats eingereicht worden ist, sofern zum Zeitpunkt des Fristablaufs eine ausreichende Deckung auf dem Konto vorhanden war.

5.6.3 Geht ein gemäß Nummer 5.6.1 erteilter Abbuchungsauftrag (Formblatt EPA 1020) bei der zuständigen nationalen Behörde vor dem Tag ein, an dem eine Erhöhung der in Artikel 2 GebO festgelegten Gebührenbeträge wirksam wird, beim EPA jedoch erst an oder nach diesem Tag, so gilt die Zahlung am Tag des Eingangs des Auftrags bei der zuständigen nationalen Behörde als eingegangen, sofern an diesem Tag eine ausreichende Deckung auf dem Konto vorhanden war.

5.6.4 Für internationale Anmeldungen, die gemäß Artikel 151 Satz 2 EPÜ und Artikel 75 (2) b) EPÜ über ein nationales Amt eines EPÜ-Vertragsstaats beim EPA als Anmeldeamt eingereicht werden, gelten die Nummern 5.6.1 und 5.6.2 entsprechend.

siehe auch

Nr. 5 VLK → Belastung des laufenden Kontos
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Belastung des laufenden Kontos mit Gebühren, die in Verbindung mit europäischen und PCT-Verfahren an das EPA zu entrichten sind.

ep/einreichung_bei_einer_zustaendigen_nationalen_behoerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/15 08:05 von mfreund