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- | Artikel 82 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass eine europäische Patentanmeldung nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten darf, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. | ||
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- | **Artikel 82 EPÜ** | ||
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- | Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, | ||
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- | ===== siehe auch ===== | ||
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- | EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente# | ||
- | Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, | ||
====== Einheitlichkeit der Erfindung ====== | ====== Einheitlichkeit der Erfindung ====== |
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