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Im Zusammenhang mit der Frage der Neuheit einer Auswahlerfindung ist die Auswahl eines numerischen Unterbereiches aus einem vorbekannten breiteren Bereich möglich, wenn jede der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:1)
(i) der ausgewählte Unterbereich muss eng sein;
(ii) der ausgewählte Unterbereich muss hinreichend weit enfernt sein von dem durch Beispiele illustrierten bekannten Bereich; und
(iii) der Auswahlbereich sollte nicht eine zufällige Ausführungsform des Standes der Technik sein, sondern eine neue Erfindung darstellen (gezielte Auswahl).
Art. 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit
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