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ep:ausservertragliche_haftung_der_organisation

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Außervertragliche Haftung der Organisation

Artikel 9 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die außervertragliche Haftung der Organisation für Schäden nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht bestimmt wird, es sei denn, der Schaden wurde durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle verursacht.

Artikel 9 (2) EPÜ

Die außervertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht worden sind, bestimmt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet.

siehe auch

Artikel 9 EPÜ → Haftung
Beschreibt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation.

ep/ausservertragliche_haftung_der_organisation.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 11:59 von areichelt