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ep:aufgaben_des_praesidiums_der_beschwerdekammern

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Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern

Regel 12b (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern.

Regel 12b (3) EPÜ

Das Präsidium

a) erlässt die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder;

b) erlässt unbeschadet etwaiger nach Artikel 10 Absatz 2 c) und Artikel 33 Absatz 2 b) erlassener Bestimmungen einen Verhaltenskodex für Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer, der der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf;

c) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern bei Vorschlägen zur Änderung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer;

d) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die die Funktionsweise der Beschwerdekammereinheit allgemein betreffen.

siehe auch

Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.

ep/aufgaben_des_praesidiums_der_beschwerdekammern.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1