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Regel 12b (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern.
Das Präsidium
a) erlässt die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder;
b) erlässt unbeschadet etwaiger nach Artikel 10 Absatz 2 c) und Artikel 33 Absatz 2 b) erlassener Bestimmungen einen Verhaltenskodex für Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer, der der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf;
c) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern bei Vorschlägen zur Änderung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer;
d) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die die Funktionsweise der Beschwerdekammereinheit allgemein betreffen.
Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.
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