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Regel 126 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das nationale Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die Zustellung erfolgt, soweit die Zustellung nicht durch die vorherigen Absätze geregelt ist.
Soweit die Zustellung durch Postdienste durch die Absätze 1 bis 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem die Zustellung erfolgt.
Regel 126 EPÜ → Zustellung durch die Post
Beschreibt die Vorschriften zur Zustellung von Schriftstücken durch Postdienste.
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