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ep:antrag_auf_vorzeitige_bearbeitung

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Antrag auf vorzeitige Bearbeitung

Bearbeitungsverbot
→ Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 21. Februar 2013 über den Antrag auf vorzeitige Bearbeitung

Eine internationale Anmeldung darf vom Bestimmungsamt/ausgewählten Amt nicht bearbeitet werden, solange die Frist nach Artikel 22 und 39 PCT für die Vornahme der für den Eintritt in die nationale Phase erforderlichen Handlungen nicht abgelaufen ist. Dieses „Bearbeitungsverbot“ gilt für Bestimmungsämter und ausgewählte Ämter gemäß Artikel 23 (1) bzw. 40 (1) PCT.1)

Die Frist für die Vornahme der für den Eintritt in die europäische Phase vor dem EPA als Bestimmungsamt/ ausgewähltem Amt erforderlichen Handlungen beträgt 31 Monate nach dem Anmeldedatum bzw., wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum (R. 159 (1) EPÜ, Art. 22 (3) und 39 (1) b) PCT). Deshalb beginnt das EPA als Bestimmungsamt/ ausgewähltes Amt mit der Bearbeitung einer internationalen Anmeldung erst nach Ablauf der 31-Monatsfrist. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn der Anmelder das Bearbeitungsverbot früher aufhebt. Dazu muss beim EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltem Amt ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung gemäß Artikel 23 (2) oder 40 (2) PCT gestellt werden (s. Nr. 5), und die Erfordernisse für die Wirksamkeit des Antrags müssen erfüllt sein (s. Nrn. 6 und 7).2)

Ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung kann beim EPA jederzeit vor Ablauf der 31-Monatsfrist gestellt werden. Für den Antrag ist keine konkrete Formulierung vorgeschrieben, der Anmelder muss jedoch deutlich zum Ausdruck bringen, dass er die vorzeitige Bearbeitung seiner Anmeldung vor dem EPA als Bestimmungsamt/ ausgewähltem Amt wünscht. Der Klarheit halber wird empfohlen, im Antrag ausdrücklich auf Artikel 23 (2) PCT bzw. gegebenenfalls Artikel 40 (2) PCT zu verweisen.3)

Damit der Antrag wirksam ist, muss der Anmelder die Erfordernisse der Regel 159 (1) EPÜ erfüllen, als liefe die 31-Monatsfrist an dem Tag ab, an dem er die vorzeitige Bearbeitung beantragt. Es sind also die folgenden Erfordernisse zu erfüllen: Entrichtung der Anmeldegebühr (einschließlich einer etwaigen Zusatzgebühr nach Art. 2 (1) Nr. 1a Gebührenordnung, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst), Einreichung der Übersetzung (sofern eine Übersetzung nach Art. 153 (4) EPÜ erforderlich ist), Angabe der Anmeldungsunterlagen und Entrichtung der Recherchengebühr (wenn nach Art. 153 (7) EPÜ ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden muss).4)

Welche weiteren in Regel 159 (1) EPÜ genannten Erfordernisse zu erfüllen sind, hängt davon ab, an welchem Tag die vorzeitige Bearbeitung beantragt wird, denn die (Grund-)Fristen für die Entrichtung der Benennungsgebühr (R. 39 (1) EPÜ) und der Jahresgebühr (R. 51 (1) EPÜ) sowie für die Stellung des Prüfungsantrags und die Entrichtung der Prüfungsgebühr (R. 70 (1) EPÜ) sind am Tag der Antragstellung möglicherweise noch nicht abgelaufen. Läuft eine dieser Fristen an diesem Tag noch, so ist der Antrag wirksam, ohne dass die entsprechenden Erfordernisse erfüllt sind (Art. 153 (2) EPÜ, Art. 11 (3) PCT).5)

Daraus folgt, dass die Erfordernisse der Regel 159 (1) EPÜ, die für eine bestimmte internationale Anmeldung erfüllt sein müssen, variieren, denn sie hängen ab von der jeweiligen internationalen Anmeldung (s. Nr. 6) und dem Tag der Stellung des Antrags auf vorzeitige Bearbeitung (s. Nr. 7). Diese Erfordernisse werden deshalb im Folgenden als „notwendige Erfordernisse“ bezeichnet.

Sind am Tag der Stellung des Antrags auf vorzeitige Bearbeitung die notwendigen Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase erfüllt, ist der Antrag wirksam, und die Euro-PCT-Anmeldung wird ab diesem Tag so bearbeitet wie eine Euro-PCT-Anmeldung, die in die europäische Phase eingetreten ist, indem sie die notwendigen Erfordernisse der Regel 159 EPÜ innerhalb der 31-Monatsfrist erfüllt hat und ohne dass ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung gestellt wurde. An diesem Tag endet also die internationale Phase in Bezug auf das EPA als Bestimmungsamt/ ausgewähltes Amt. Da mit der Stellung eines wirksamen Antrags auf vorzeitige Bearbeitung das Bearbeitungsverbot aufgehoben ist, ist zudem eine Inanspruchnahme der 31-Monatsfrist nach Regel 159 (1) EPÜ von diesem Tag an ausgeschlossen.6)

Hervorzuheben sind insbesondere die nachstehenden Folgen eines wirksamen Antrags auf vorzeitige Bearbeitung:

Läuft die Frist für die Einreichung des Prüfungsantrags und die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Regel 70 (1) EPÜ und für die Entrichtung der Benennungsgebühr gemäß Regel 39 (1) EPÜ nach dem Tag ab, an dem der Antrag auf vorzeitige Bearbeitung wirksam wurde und werden diese Handlungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, erlässt das EPA eine Mitteilung über die Feststellung eines Rechtsverlusts nach Regel 112 (1) EPÜ (s. Beispiele unter den Nrn. 18 - 20).7)

Ab dem Tag, an dem der Antrag auf vorzeitige Bearbeitung wirksam wird, errechnet sich der Fälligkeitstag der Jahresgebühr auf der Grundlage von Regel 51 (1) EPÜ. Wird die Jahresgebühr weder innerhalb dieser Frist noch innerhalb der Nachfrist von 6 Monaten gemäß Regel 51 (2) EPÜ (unter Zahlung der Zuschlagsgebühr) entrichtet, erlässt das EPA eine Mitteilung über die Feststellung eines Rechtsverlusts nach Regel 112 (1) EPÜ (s. Beispiele unter den Nrn. 21 - 22).8)

Das EPA erlässt die Mitteilung nach Regel 161/162 EPÜ unmittelbar nachdem es festgestellt hat, dass der Antrag auf vorzeitige Bearbeitung wirksam ist.9)

Der Anmelder kann ab dem Tag, an dem der Antrag auf vorzeitige Bearbeitung wirksam wird, eine Teilanmeldung einreichen.10)

Ab dem Tag, an dem der Antrag des Anmelders auf vorzeitige Bearbeitung wirksam wird, hat eine spätere Zurücknahme gemäß Regel 90bis PCT keine Wirkung im Hinblick auf das Verfahren in der europäischen Phase (R. 90bis.6 PCT).11)

Ist am Tag der Stellung des Antrags auf vorzeitige Bearbeitung ein notwendiges Erfordernis nicht erfüllt, so wird der Antrag auf vorzeitige Bearbeitung (erst) an dem Tag wirksam, an dem alle an diesem Tag notwendigen Erfordernisse erfüllt sind. Erst an diesem Tag tritt die Anmeldung in die europäische Phase ein und wird von da an so bearbeitet wie jede Euro-PCT-Anmeldung, die in die europäische Phase eingetreten ist.12)

Gebühren, die zu entrichten sind, damit der Antrag auf vorzeitige Bearbeitung wirksam ist, dürfen nicht über einen automatischen Abbuchungsauftrag bezahlt werden, denn in diesem Fall werden die Gebühren erst am letzten Tag der 31-Monatsfrist abgebucht und damit entrichtet.13)

Ist nach Regel 159 (1) h) EPÜ eine Ausstellungsbescheinigung einzureichen, so macht die Nichterfüllung dieses Erfordernisses den Antrag auf vorzeitige Bearbeitung zwar nicht unwirksam, hat aber Auswirkungen auf den Stand der Technik, den das EPA im Verfahren in der europäischen Phase berücksichtigt.14)

Anspruchsgebühren für den 16. und jeden weiteren Anspruch müssen erst mit Ablauf der Frist nach Regel 162 (2) EPÜ entrichtet werden. Ihre Entrichtung ist daher kein Erfordernis für die Wirksamkeit des Antrags auf vorzeitige Bearbeitung.15)

Will der Anmelder mit dem Antrag auf vorzeitige Bearbeitung erreichen, dass nicht nur die Bearbeitung der Anmeldung vor dem EPA als Bestimmungsamt/ ausgewähltem Amt, sondern auch die Prüfung der Anmeldung aufgenommen wird, so muss er einen wirksamen Prüfungsantrag gemäß Artikel 94 EPÜ gestellt haben (einschließlich Entrichtung der Prüfungsgebühr), auch wenn die Frist gemäß Regel 70 (1) EPÜ am Tag des wirksamen Eintritts in die europäische Phase noch nicht abgelaufen ist, denn mit der Prüfung wird erst begonnen, wenn ein Prüfungsantrag wirksam gestellt wurde.16)

Wird der Prüfungsantrag gestellt, bevor das EPA dem Anmelder gegebenenfalls den ergänzenden europäischen Recherchenbericht übermittelt hat, beginnt die Prüfung erst bei Eingang einer Absichtserklärung des Anmelders über die Aufrechterhaltung der Anmeldung und, falls erforderlich, einer Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht. Der Anmelder kann auf die Aufforderung, zu erklären, ob die Anmeldung aufrechterhalten wird, verzichten. Dies kann er in Feld 4.2 des Formblatts 1200 angeben.17)

Ist das EPA als Bestimmungsamt tätig und hat das IB dem EPA noch keine Kopie der internationalen Anmeldung, des ISR und des WO-ISA übermittelt, so kann der Anmelder beim IB einen entsprechenden Antrag stellen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Falls nötig, kümmert sich das EPA selbst darum (R. 44bis.2 b) PCT, R. 47.4 PCT). Gleiches gilt, wenn das EPA als ausgewähltes Amt tätig ist und das IB ihm noch keine Kopie der internationalen Anmeldung, des ISR, des WO-ISA und des IPER und der dazugehörigen Anlagen übermittelt hat (R. 73.2 b) PCT).18)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4) , 5) , 6) , 7) , 8) , 9) , 10) , 11) , 12) , 13) , 14) , 15) , 16) , 17) , 18)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 21. Februar 2013 über den Antrag auf vorzeitige Bearbeitung
ep/antrag_auf_vorzeitige_bearbeitung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1