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→ Schweizerische Anspruchsform
Wird dem Gegenstand eines Anspruchs nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, darf der Anspruch nicht mehr in der sogenannten schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden, wie sie mit der Entscheidung G 1/83 geschaffen wurde.1)
Artikel 54 (5) EPÜ 2000 ermöglicht nun einen Anspruch, der auf den Stoff selbst gerichtet ist:
„Stoff X zur Behandlung der Krankheit Y“
Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation
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