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ep:anspruchgebuehren

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Anspruchgebühren

Regel 45 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.

Regel 45 (1) EPÜ

Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.

siehe auch

Regel 45 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.

ep/anspruchgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/16 19:54 von areichelt