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Stellt das Europäische Patentamt zum Zeitpunkt, an dem die Prüfungsabteilung zuständig wird, fest, dass die Kopie nach Regel 141 Absatz 1 [→ Erfordernis einer Kopie früherer Recherchenergebnisse] vom Anmelder nicht eingereicht worden ist und nicht nach Regel 141 Absatz 2 [→ Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Kopien der Recherchenergebnisse] als ordnungsgemäß eingereicht gilt, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Kopie einzureichen oder eine Erklärung abzugeben, dass ihm die Recherchenergebnisse nach Regel 141 Absatz 1 nicht vorliegen.
Regel 141 (1) EPÜ 2000 → Erfordernis einer Kopie früherer Recherchenergebnisse
Regel 141 (2) EPÜ 2000 → Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Kopien der Recherchenergebnisse
Regel 141 (3) EPÜ 2000 → Aufforderung zur Auskunfsterteilung über frühere Recherchenergebnisse
Artikel 124 EPÜ → Auskünfte über den Stand der Technik
Regel 70b EPÜ → Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse
Die neue Regel 70b (1) EPÜ ergänzt die geänderte Regel 141 EPÜ: Stellt das EPA zum Zeitpunkt, an dem die Prüfungsabteilung zuständig wird, fest, dass eine gemäß Regel 141 (1) EPÜ erforderliche Kopie der relevanten Recherchenergebnisse vom Anmelder nicht eingereicht worden ist und nicht nach Regel 141 (2) EPÜ als ordnungsgemäß eingereicht gilt, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von zwei Monaten1)
Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Absatz 1 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Regel 70b (1) EPÜ rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen (R. 70b (2) EPÜ). Gilt die europäische Patentanmeldung nach der neuen Regel 70b (2) EPÜ als zurückgenommen, weil die nicht verlängerbare Frist von zwei Monaten versäumt wurde, kann Weiterbehandlung beantragt werden.2)
Die durch Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 141 sowie die neue durch diesen Beschluss eingeführte Regel 70b gelten für europäische Patentanmeldungen und internationale Anmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden.3)
Genießt eine Teilanmeldung ein Prioritätsrecht, erlässt das EPA gegebenenfalls (d. h. wenn für die Teilanmeldung keine Kopie der relevanten Recherchenergebnisse eingereicht wurde) automatisch eine Aufforderung nach Regel 70b (1) EPÜ. Wurden jedoch alle relevanten Recherchenergebnisse bereits in Bezug auf die Stammanmeldung eingereicht, so muss der Anmelder auf die in Bezug auf die Teilanmeldung ergangene Mitteilung nach Regel 70b EPÜ nicht reagieren. Auf diesen Punkt wird der Anmelder in der Aufforderung nach Regel 70b EPÜ ausdrücklich hingewiesen.4)
Hat der Anmelder hingegen in Bezug auf die Stammanmeldung in Erwiderung auf die Aufforderung nach Regel 70b (1) EPÜ eine Erklärung abgegeben, dass die Recherchenergebnisse nicht vorliegen, so muss er in Bezug auf die Teilanmeldung eine Kopie der relevanten Recherchenergebnisse oder eine neue Erklärung einreichen, dass ihm die Ergebnisse nicht vorliegen.5)
AO EPÜ, Teil 4, Kapitel III → Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Dieses Kapitel regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts. Es beschreibt die technischen Vorbereitungen, die Form der Veröffentlichung und die Mitteilungen über die Veröffentlichung.
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